Verbotene Kennzeichen

Rechte verwenden Kennzeichen und Codes, um ihre Gesinnung untereinander und in der Öffentlichkeit zur Schau zu stellen. Das machen sie mit Symbolen oder Zeichen, wie z.B. dem Hakenkreuz oder der Doppelsigrune. Dazu zählen auch typische Grüße und Parolen, Bilder oder Büsten von Adolf Hitler. Diese Kennzeichen und Symbole dürfen nicht verwendet werden: Bilder dürfen weder als Tattoo noch als Aufnäher getragen, Sprüche weder geschrieben noch gerufen werden; sie dürfen weder hör- noch sichtbar sein. Also dürfen Kennzeichen auch nicht in Internetseiten eingebunden oder auf einen Anrufbeantworter aufgenommen werden. Weil es einfach wäre, z.B. das Hakenkreuz grafisch abzuwandeln, darf man auch ein zum Verwechseln ähnliches Kennzeichen, wie ein umgedrehtes Hakenkreuz, nicht verwenden.

Verbotene Kennzeichen dürfen in der Öffentlichkeit nicht an Dritte weitergegeben werden. Dieses Verbreiten meint also nicht nur Flugblatt-Aktionen, sondern auch das Aufhängen von Plakaten oder das Vorführen/Zeigen von Filmen, CDs und Bildern.

Das heißt: Strafbar ist nicht nur das Schmieren eines Hakenkreuzes an die Hauswand. Strafbar macht sich auch, wer Zeitschriften, Aufkleber oder Internetseiten mit solchen Symbolen herstellt oder bei der Herstellung hilft. Ebenso ist es strafbar, Plakate mit Hakenkreuzen zu liefern, sich liefern zu lassen, zu lagern oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Die Verbote der Grüße, Parolen und Symbole (Auszug) in den entsprechenden Kapiteln auf dieser Internetseite basieren auf § 86 und § 86a StGB.

 

86, § 86a StGB: Verwenden bzw. Verbreiten von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen:

Geldstrafe oder bis zu 3 Jahre Gefängnis