Volksverhetzung

Wer zu Hass und Gewalt gegen Bevölkerungsgruppen aufruft, macht sich strafbar. Man bezeichnet dies als "Volksverhetzung". Dabei ist es gleich, ob durch öffentliche Reden, in Zeitschriften, auf Flugblättern oder Internetseiten Hass gegen eine religiöse oder ethnische Gruppe geschürt wird. Richter*innen bestrafen auch diejenigen, die Teilen der Bevölkerung ihre Menschenwürde absprechen, sie beschimpfen oder Falsches über sie behaupten.

Außerdem darf kein Mensch Unwahrheiten über die Verbrechen der Nazis verbreiten, indem er beispielsweise die Konzentrationslager leugnet oder die Zahl der jüdischen Opfer (sechs Millionen) wesentlich verringert. Auch das öffentliche Verherrlichen ist strafbar. Denn die Opfer werden verhöhnt, wenn Nazigewalt befürwortet bzw. gerechtfertigt wird oder den Naziführern, die diese Taten angeordnet haben, öffentlich Anerkennung entgegengebracht wird.

Wer ganze Gruppen gegeneinander aufhetzt oder als weniger wert bezeichnet, gefährdet den öffentlichen Frieden. Deshalb sind solche Äußerungen auch nicht durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Dennoch muss man genau hinhören: Die Menschenwürde wird noch nicht angegriffen, wenn zu jemandem "Arschloch" gesagt wird. Das ist eine Beleidigung, aber keine Volksverhetzung.

Wenn jemand in der Fußgängerzone steht und "Ausländer raus" schreit, ist das nicht immer eine Volksverhetzung. Wenn Rechte die Parole "Ausländer raus" bei einer Demonstration vor einer Unterkunft für Asylbewerber*innen rufen, ist klar: Das ist Volksverhetzung, da sie zum Hass gegen die dort lebenden Bewohner*innen aufrufen.

Volksverhetzung kann es nur in der Öffentlichkeit geben, nicht im privaten Gespräch. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wer eine Hetzschrift auch nur einem einzigen Jugendlichen unter 18 Jahren gibt oder zugänglich macht, wird bereits bestraft.

130 StGB: Volksverhetzung

  • Aufstachelung zum Hass bzw. Beschimpfung von Teilen der Bevölkerung:
    3 Monate bis 5 Jahre Gefängnis

 

  • Herstellen oder Verbreiten oder Zugänglichmachen von Schriften (auch Bilder, Radio-/Fernsehbeiträge, Internet-Seiten), die zu Hass oder Gewalt aufstacheln:
    Geldstrafe oder bis zu 3 Jahre Gefängnis

 

  • Öffentliches Leugnen/Verharmlosen/Billigen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen (auch in öffentlich verbreiteten Schriften):
    Geldstrafe oder bis zu 5 Jahre Gefängnis

 

  • Öffentliches Verherrlichen und Rechtfertigen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in einer die Würde der Opfer verletzenden Art und Weise:
    Geldstrafe oder bis zu 3 Jahre Gefängnis