Zeugenschutz

Was kannst Du tun, wenn Du Dich durch eine Zeugenaussage auf keinen Fall selbst gefährden willst? In den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft stehen die Adressen der Zeug*innen. Die Anwältin bzw. der Anwalt des oder der Angeklagten kann sich diese Akten kopieren. Bei der Vernehmung durch Staatsanwaltschaft und/oder Gericht musst Du als Zeug*in Deine Personalien angeben. Das wird ebenfalls protokolliert.

Willst Du das verhindern, kannst Du mit der Staatsanwaltschaft eine Lösung vereinbaren. Es gibt die Möglichkeit, dass die eigene Adresse in den Akten nicht auftaucht. Du musst dann aber erklären, warum Dir das so wichtig ist – rechtzeitig, bevor der Staatsanwalt Akteneinsicht gewährt. Beispielsweise kannst Du mit dem Staatsanwalt ausmachen, dass man eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand beauftragt und so nur die Anschrift der Anwältin bzw. des Anwalts in der Akte auftaucht. Wer also Bedenken hat, sollte sich mit der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls seinem Rechtsbeistand beraten.

Ist der Staatsanwalt überzeugt, dass Zeug*innen gefährdet sind, ist er sogar angewiesen, die Identität der Zeug*innen geheim zu halten. Staatsanwaltschaften und Gerichte haben kein Interesse, sie in die Pfanne zu hauen, weil sie nur mit Beobachter*innen die Taten nachweisen können. Sie haben deshalb Verständnis für die Ängste und Sorgen der Zeug*innen.

Mittlerweile gibt es bei den Gerichten eine sogenannte psycho-soziale Prozessbegleitung. Diese Prozessbegleiter*innen begleiten Dich zum Gerichtssaal und stellen einen eigenen Raum zum Warten zur Verfügung, um dem oder der Täter*in nicht auf dem Gerichtsflur begegnen zu müssen. Dieses Angebot ist kostenlos.

Die Zeug*innen werden in der Verhandlung vom Richter befragt. Angeklagte haben das Recht, dabei anwesend zu sein, sonst können sie sich nicht effektiv verteidigen. Ausnahmsweise kann das Gericht die Angeklagten während einer Zeugenvernehmung aus dem Saal weisen und ihnen anschließend über den Inhalt der Aussagen berichten. Das passiert aber nur, wenn es gute Gründe dafür gibt, dass es den Zeug*innen nicht zuzumuten ist, vor den Angeklagten zu sprechen. Wer das als Zeug*in erreichen will, muss rechtzeitig mit dem oder der Richter*in sprechen.

Während der Vernehmung der Zeug*innen haben auch Angeklagte und Verteidiger*innen das Recht, Fragen zu stellen. Zeug*innen unter 18 Jahren vernimmt grundsätzlich nur der oder die vorsitzende Richter*in. Den Zeug*innen dürfen die anderen Prozessbeteiligten normalerweise keine direkten Fragen stellen. Nur wenn kein Nachteil für das Wohl der Zeug*innen zu erwarten ist, darf der oder die Richter*in Fragen durch weitere Prozessbeteiligte zulassen. (z.B. durch Verteidiger*innen, Staatsanwaltschaft oder Schöffinnen bzw. Schöffen).